[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_anlg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_anlg","Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_anlg\u002Fxml.zip",9784098,"§ 32","32","Bußgeldvorschriften","Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,\n2.entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird,\n3.entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,\n4.entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,\n5.entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n6.entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,\n7.entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n8.entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,\n9.entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,\n10.entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n11.entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n12.einer vollziehbaren Anordnung nach a)§ 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder\nb)§ 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5\nzuwiderhandelt,\n13.entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder\n14.einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 a)Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder\nb)Nummer 3 Buchstabe a oder\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.","_ANLG - Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften - § 32 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,\n2.entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird,\n3.entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,\n4.entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,\n5.entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n6.entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,\n7.entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n8.entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,\n9.entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,\n10.entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n11.entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n12.einer vollziehbaren Anordnung nach a)§ 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder\nb)§ 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5\nzuwiderhandelt,\n13.entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder\n14.einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 a)Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder\nb)Nummer 3 Buchstabe a oder\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Verordnungsermächtigungen","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Information der Zulassungsbehörde","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse","29",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Strafvorschriften","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Übergangsvorschriften","34",[],false]