[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_anlg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_anlg","Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_anlg\u002Fxml.zip",9784071,"§ 5","5","Schutzmaßnahmen","Pflichten der Betreiber","(1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.\n(2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.\n(3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.\n(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.","_ANLG - Pflichten der Betreiber - § 5 Schutzmaßnahmen\n\n(1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.\n(2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.\n(3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.\n(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Gefährdungsbeurteilung","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Betriebsverbot","8",[],false]