[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_appro_2002-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_appro_2002","Approbationsordnung für Ärzte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_appro_2002\u002Fxml.zip",9784202,"§ 13","13","Art und Bewertung der Prüfung","Allgemeine Prüfungsbestimmungen","(1) Geprüft wird 1.beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch,\n2.beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und\n3.beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.\n(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden: \"sehr gut\" (1) =\teine hervorragende Leistung,\n\"gut\" (2) =\teine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,\n\"befriedigend\" (3) =\teine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\n\"ausreichend\" (4) =\teine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,\n\"nicht ausreichend\" (5) =\teine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.\n(3) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.\n(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.","_APPRO_2002 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen - § 13 Art und Bewertung der Prüfung\n\n(1) Geprüft wird 1.beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch,\n2.beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und\n3.beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.\n(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden: \"sehr gut\" (1) =\teine hervorragende Leistung,\n\"gut\" (2) =\teine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,\n\"befriedigend\" (3) =\teine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\n\"ausreichend\" (4) =\teine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,\n\"nicht ausreichend\" (5) =\teine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.\n(3) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.\n(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11a","Nachteilsausgleich","11a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Versagung der Zulassung","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Schriftliche Prüfung","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Mündlich-praktische Prüfung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Prüfungstermine","16",[],false]