[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_appro_2002-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_appro_2002","Approbationsordnung für Ärzte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_appro_2002\u002Fxml.zip",9784208,"§ 19","19","Versäumnisfolgen","Allgemeine Prüfungsbestimmungen","(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.","_APPRO_2002 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen - § 19 Versäumnisfolgen\n\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Rücktritt von der Prüfung","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Ladung zu den Prüfungsterminen","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Prüfungstermine","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Wiederholung von Prüfungen","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Nichtbestehen der Prüfung","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung","22",[],false]