[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_appro_2002-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_appro_2002","Approbationsordnung für Ärzte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_appro_2002\u002Fxml.zip",9784221,"§ 33","33","Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung","Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung","(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:\"sehr gut\"\tbei einem Zahlenwert bis 1,5,\n\"gut\"\tbei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,\n\"befriedigend\"\tbei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\n\"ausreichend\"\tbei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.\n(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.","_APPRO_2002 - Die Ärztliche Prüfung - Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - § 33 Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung\n\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:\"sehr gut\"\tbei einem Zahlenwert bis 1,5,\n\"gut\"\tbei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,\n\"befriedigend\"\tbei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\n\"ausreichend\"\tbei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.\n(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Zeugnis","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Mündlich-praktische Prüfung","30",{"norm_key":33,"title":26,"slug":34},"§ 29","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Erlaubnis nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35a","Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung","35a",[],false]