[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_blg_5-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_blg_5","Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf\nden Bund","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_blg_5\u002Fxml.zip",9784122,"§ 1","1","Geltung des Ersten Überleitungsgesetzes im Saarland",null,"Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.\nApril 1955 (Bundesgesetzbl.\nI S. 193) tritt im Saarland am 1.\nJanuar 1960 mit den nachstehenden Änderungen in Kraft: 1.§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis 20 finden im Saarland keine Anwendung.\n2.Der Bund übernimmt die Aufwendungen und Zuschüsse für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete mit Wirkung vom 1.\nJanuar 1960 an.\n3.Soweit im Ersten Überleitungsgesetz auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird und diese im Saarland noch keine Geltung haben, treten an deren Stelle die entsprechenden saarländischen Bestimmungen.\n4.§ 4 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:\"(1) Die beim Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages im Saarland geltenden landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist oder die Bestimmungen durch bundesrechtliche Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangszeit aufgehoben oder geändert werden.\"\n5.§ 17 gilt im Saarland in folgender Fassung:\"§ 17Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund der folgenden Bestimmungen zu leistenden Ausgaben:1.2.Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17.\nJuni 1949 - WiGBl.\nS. 99 - und § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 30.\nJuli 1949 - WiGBl.\nS. 202) nach § 1 des saarländischen Gesetzes über die Gewährung eines Zuschusses zur knappschaftlichen Krankenversicherung aus Mitteln des Saarlandes vom 14.\nApril 1959;\n3.Erstattung der Mehrausgaben der Träger der Krankenversicherung im Saarland nach §§ 11, 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes vom 24.\nJanuar 1952 (Bundesgesetzbl.\nI S. 69) in der Fassung des § 1 Ziff. 10 des saarländischen Ersten Sammelgesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 17.\nJuli 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1171);\n4.5.Kosten der Unfallversicherung für ehemalige Reichsbetriebe und für Betriebe der ehemaligen britischen Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom 9.\nJuni 1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone S. 233).\"\n6.§ 21 Abs. 1 Satz 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:\"Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten.\"\n7.§ 21a gilt im Saarland in folgender Fassung:\"§ 21a(1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an das Saarland abgegolten.\nDies gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten und für die Aufwendungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehen.\n(2) Der dem Saarland nach Absatz 1 zustehende Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag errechnet.\nDer Grundbetrag des Saarlandes ist die Summe der in den Monaten Januar bis Dezember 1958 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen, nach dem beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden amtlichen Kurs in Deutsche Mark umgerechneten Aufwendungen (Absatz 1).\nHierbei werden die Aufwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3 Buchstaben a und c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.\nFalls die Fürsorgegerichtssätze im Saarland infolge der Frankenabwertung vom 29.\nDezember 1958 erhöht werden, ist der Grundbetrag entsprechend der daraus zu erwartenden Mehrbelastung zu erhöhen.\n(3) Maßgebend für die Errechnung des Grund-Betrages sind\n(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des Grundbetrages in der Zeit vom 1.\nJanuar biszum 31.\nMärz 1960\t25\nim Rechnungsjahr 1960:\t100\nim Rechnungsjahr 1961:\t95\nim Rechnungsjahr 1962:\t85\nim Rechnungsjahr 1963:\t75\nim Rechnungsjahr 1964:\t65\nim Rechnungsjahr 1965:\t55\nim Rechnungsjahr 1966:\t45\nim Rechnungsjahr 1967:\t35\nim Rechnungsjahr 1968:\t20\nAb 1.\nApril 1969 fällt die Leistung von Pauschbeträgen weg.\n(5) Die Pauschbeträge sind dem Saarland in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen; das Saarland überweist die Pauschbeträge den Landes- und Bezirks-Fürsorgeverbänden und den gegebenenfalls sonst beteiligten Aufgabenträgern zur Deckung der von ihnen zu gewährenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.\n(6) Die Bundesregierung setzt die Höhe des dem Saarland nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Pauschbetrages nach Anhörung der Regierung des Saarlandes fest.\nWird der Pauschbetrag bis zum 1.\nJanuar 1960 nicht festgesetzt, so leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Jahrespauschbetrages.\n(7) Führt die politische oder wirtschaftliche Entwicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu einer erheblichen Steigerung oder Minderung der in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die Pauschbeträge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieser Änderung anzupassen.\"","_BLG_5 - § 1 Geltung des Ersten Überleitungsgesetzes im Saarland [1\u002F2]\n\nDas Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.\nApril 1955 (Bundesgesetzbl.\nI S. 193) tritt im Saarland am 1.\nJanuar 1960 mit den nachstehenden Änderungen in Kraft: 1.§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis 20 finden im Saarland keine Anwendung.\n2.Der Bund übernimmt die Aufwendungen und Zuschüsse für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete mit Wirkung vom 1.\nJanuar 1960 an.\n3.Soweit im Ersten Überleitungsgesetz auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird und diese im Saarland noch keine Geltung haben, treten an deren Stelle die entsprechenden saarländischen Bestimmungen.\n4.§ 4 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:\"(1) Die beim Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages im Saarland geltenden landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist oder die Bestimmungen durch bundesrechtliche Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangszeit aufgehoben oder geändert werden.\"\n5.§ 17 gilt im Saarland in folgender Fassung:\"§ 17Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund der folgenden Bestimmungen zu leistenden Ausgaben:1.2.Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17.\nJuni 1949 - WiGBl.\nS. 99 - und § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 30.\nJuli 1949 - WiGBl.\nS. 202) nach § 1 des saarländischen Gesetzes über die Gewährung eines Zuschusses zur knappschaftlichen Krankenversicherung aus Mitteln des Saarlandes vom 14.\nApril 1959;\n3.Erstattung der Mehrausgaben der Träger der Krankenversicherung im Saarland nach §§ 11, 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes vom 24.\nJanuar 1952 (Bundesgesetzbl.\nI S. 69) in der Fassung des § 1 Ziff. 10 des saarländischen Ersten Sammelgesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 17.\nJuli 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1171);\n4.5.Kosten der Unfallversicherung für ehemalige Reichsbetriebe und für Betriebe der ehemaligen britischen Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom 9.\nJuni 1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone S. 233).\"\n6.§ 21 Abs. 1 Satz 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:\"Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten.\"\n7.§ 21a gilt im Saarland in folgender Fassung:\"§ 21a(1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an das Saarland abgegolten.\nDies gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten und für die Aufwendungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehen.\n(2) Der dem Saarland nach Absatz 1 zustehende Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag errechnet.\nDer Grundbetrag des Saarlandes ist die Summe der in den Monaten Januar bis Dezember 1958 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen, nach dem beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden amtlichen Kurs in Deutsche Mark umgerechneten Aufwendungen (Absatz 1).\nHierbei werden die Aufwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3 Buchstaben a und c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.\nFalls die Fürsorgegerichtssätze im Saarland infolge der Frankenabwertung vom 29.\nDezember 1958 erhöht werden, ist der Grundbetrag entsprechend der daraus zu erwartenden Mehrbelastung zu erhöhen.\n(3) Maßgebend für die Errechnung des Grund-Betrages sind\n(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des Grundbetrages in der Zeit vom 1.\nJanuar biszum 31.\nMärz 1960\t25\nim Rechnungsjahr 1960:\t100\nim Rechnungsjahr 1961:\t95\nim Rechnungsjahr 1962:\t85",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Geltung des Zweiten Überleitungsgesetzes im Saarland","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Aufwendungen für ehemalige Kriegsgefangene und Heimkehrer","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern","4",[],false]