[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_bprv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_bprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_bprv\u002Fxml.zip",9784387,"§ 15","15","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und\n2.im Übersetzungsprojekt a)in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und\nb)in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie\n3.im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.\n(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,\n2.die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,\n3.die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und\n4.das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.\n(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","_BPRV - § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und\n2.im Übersetzungsprojekt a)in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und\nb)in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie\n3.im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.\n(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,\n2.die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,\n3.die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und\n4.das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.\n(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Bewerten der Prüfungsleistungen","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Deutsch als Fremdsprache","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Zeugnisse","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Wiederholung der Prüfung","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Übergangsvorschriften","18",[],false]