[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_daprv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_daprv","Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_daprv\u002Fxml.zip",9784475,"§ 21","21","Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen","Durchführung der Abschlussprüfung","(1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und für die praktischen Prüfungsleistungen wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.\n(2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.\n(3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und seine praktischen Prüfungsleistungen anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.\n(4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.","_DAPRV - Abschlussprüfung - Durchführung der Abschlussprüfung - § 21 Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen\n\n(1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und für die praktischen Prüfungsleistungen wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.\n(2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.\n(3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und seine praktischen Prüfungsleistungen anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.\n(4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Nachteilsausgleich","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Nichtöffentlichkeit","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Aufsicht","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Ausweispflicht und Belehrung","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Prüfungsprotokoll","24",[],false]