[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_daprv-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_daprv","Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_daprv\u002Fxml.zip",9784484,"§ 30","30","Bewertungsschlüssel","Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung","(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:\nErreichte Punkte\tNote als Zahl\tNote in Worten\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t92,00 bis 100,00\t1\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t81,00 bis 91,99\t2\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n3\t67,00 bis 80,99\t3\tbefriedigend\teine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht\n4\t50,00 bis 66,99\t4\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n5\t30,00 bis 49,99\t5\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind\n6\t0,00 bis 29,99\t6\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.\n(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.","_DAPRV - Abschlussprüfung - Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung - § 30 Bewertungsschlüssel\n\n(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:\nErreichte Punkte\tNote als Zahl\tNote in Worten\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t92,00 bis 100,00\t1\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t81,00 bis 91,99\t2\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n3\t67,00 bis 80,99\t3\tbefriedigend\teine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht\n4\t50,00 bis 66,99\t4\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n5\t30,00 bis 49,99\t5\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind\n6\t0,00 bis 29,99\t6\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.\n(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Rücktritt von der Abschlussprüfung","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung","33",[],false]