[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_daprv-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_daprv","Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_daprv\u002Fxml.zip",9784492,"§ 38","38","Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung","Mündliche Ergänzungsprüfung","(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.\n(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.\n(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.","_DAPRV - Abschlussprüfung - Mündliche Ergänzungsprüfung - § 38 Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung\n\n(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.\n(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.\n(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Bekanntgabe von Bewertungen","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung","41",[],false]