[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_daprv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_daprv","Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_daprv\u002Fxml.zip",9784458,"§ 4","4","Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle","Prüfungsausschuss und Prüferdelegation","(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere 1.zu den Einladungen zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses,\n2.zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses,\n3.zur Protokollführung und\n4.zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.\n(2) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen 1.die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und\n2.die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.\nKann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.\n(3) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.","_DAPRV - Abschlussprüfung - Prüfungsausschuss und Prüferdelegation - § 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle\n\n(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere 1.zu den Einladungen zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses,\n2.zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses,\n3.zur Protokollführung und\n4.zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.\n(2) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen 1.die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und\n2.die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.\nKann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.\n(3) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Errichten der Prüfungsausschüsse","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Zusammensetzung der Prüferdelegation","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation","7",[],false]