[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_daprv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_daprv","Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_daprv\u002Fxml.zip",9784494,"§ 40","40","Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung","Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung","(1) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt. Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert, so ist sie die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung.\n(2) Kann die Feststellung nicht an diesem Tag getroffen werden, so muss der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich treffen.","_DAPRV - Abschlussprüfung - Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung - § 40 Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung\n\n(1) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt. Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert, so ist sie die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung.\n(2) Kann die Feststellung nicht an diesem Tag getroffen werden, so muss der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich treffen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Bescheinigung über das Bestehen","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Prüfungszeugnis","43",[],false]