[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_daprv-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_daprv","Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_daprv\u002Fxml.zip",9784496,"§ 42","42","Bescheinigung über das Bestehen","Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung","(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so ist ihm über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Ist in der Ausbildungsordnung die Berechnung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung vorgesehen, so muss auf der Bescheinigung auch das Gesamtergebnis als Note angegeben werden.\n(2) Die Bescheinigung muss vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestätigt sein. Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.\n(3) Die Bescheinigung ist dem Prüfling persönlich auszuhändigen. Ist eine persönliche Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist die Bescheinigung dem Prüfling zuzuleiten und das Empfangsdatum aktenkundig zu machen.\n(4) Die Bescheinigung ersetzt nicht das Prüfungszeugnis.","_DAPRV - Abschlussprüfung - Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung - § 42 Bescheinigung über das Bestehen\n\n(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so ist ihm über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Ist in der Ausbildungsordnung die Berechnung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung vorgesehen, so muss auf der Bescheinigung auch das Gesamtergebnis als Note angegeben werden.\n(2) Die Bescheinigung muss vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestätigt sein. Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.\n(3) Die Bescheinigung ist dem Prüfling persönlich auszuhändigen. Ist eine persönliche Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist die Bescheinigung dem Prüfling zuzuleiten und das Empfangsdatum aktenkundig zu machen.\n(4) Die Bescheinigung ersetzt nicht das Prüfungszeugnis.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 41","Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung","41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43","Prüfungszeugnis","43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen","45",[],false]