[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_daprv-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_daprv","Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_daprv\u002Fxml.zip",9784498,"§ 44","44","Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung","Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung","(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.\n(2) In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben, 1.dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,\n2.in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und\n3.von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.\nZudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.\n(3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.\n(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden oder die Ausbildende informieren.","_DAPRV - Abschlussprüfung - Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung - § 44 Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung\n\n(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.\n(2) In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben, 1.dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,\n2.in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und\n3.von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.\nZudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.\n(3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.\n(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden oder die Ausbildende informieren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Prüfungszeugnis","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Bescheinigung über das Bestehen","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Termin der Wiederholung","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Antrag zur Wiederholung","47",[],false]