[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_lsg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_lsg","Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_lsg\u002Fxml.zip",9784536,"§ 6","6","Gerichtliche Zuständigkeiten",null,"(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1.auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;\n2.auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;\n3.auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;\n4.auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge\nist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.\n(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1.auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und\n2.auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003\nist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.\n(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.","_LSG - § 6 Gerichtliche Zuständigkeiten\n\n(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1.auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;\n2.auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;\n3.auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;\n4.auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge\nist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.\n(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1.auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und\n2.auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003\nist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.\n(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Mitteilung der erhaltenen Ölmengen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Anerkennung und Vollstreckung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Strafvorschriften","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Bußgeldvorschriften","9",[],false]