[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_lvermehranzv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":27,"is_thin":28},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_lvermehranzv","Verordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen Landbau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_lvermehranzv\u002Fxml.zip",9784153,"§ 2","2","Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige",null,"(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über: 1.das Vermehrungsvorhaben,\n2.die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,\n3.seinen Namen und seine Anschrift,\n4.die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,\n5.die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.\n(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.","_LVERMEHRANZV - § 2 Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige\n\n(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über: 1.das Vermehrungsvorhaben,\n2.die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,\n3.seinen Namen und seine Anschrift,\n4.die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,\n5.die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.\n(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anzeige von Vermehrungsflächen","1",[],[],false]