[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_nschutzv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_nschutzv","Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_nschutzv\u002Fxml.zip",9784555,"§ 4","4","Sicherheitspläne",null,"(1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält: 1.Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen Anlage,\n2.Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage und die möglichen Auswirkungen bezieht,\n3.Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden zwischen a)permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die unerlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrungen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind; hierunter fallen Informationen über die folgenden Maßnahmen allgemeiner Art: aa)Technische Maßnahmen, insbesondere die Einführung von Erkennungssystemen, Zugangskontrollen sowie Schutz- und Präventivmaßnahmen,\nbb)organisatorische Maßnahmen, insbesondere Verfahren für den Alarmfall und die Krisenbewältigung,\ncc)Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen,\ndd)Kommunikation,\nee)Sensibilisierung und Ausbildung sowie\nff)die Sicherung von Informationssystemen, und\nb)abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen werden können.\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Festlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen Festlegung abweicht.\n(3) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 abweicht.","_NSCHUTZV - § 4 Sicherheitspläne\n\n(1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält: 1.Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen Anlage,\n2.Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage und die möglichen Auswirkungen bezieht,\n3.Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden zwischen a)permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die unerlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrungen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind; hierunter fallen Informationen über die folgenden Maßnahmen allgemeiner Art: aa)Technische Maßnahmen, insbesondere die Einführung von Erkennungssystemen, Zugangskontrollen sowie Schutz- und Präventivmaßnahmen,\nbb)organisatorische Maßnahmen, insbesondere Verfahren für den Alarmfall und die Krisenbewältigung,\ncc)Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen,\ndd)Kommunikation,\nee)Sensibilisierung und Ausbildung sowie\nff)die Sicherung von Informationssystemen, und\nb)abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen werden können.\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Festlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen Festlegung abweicht.\n(3) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 abweicht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Sicherheitsbeauftragte","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Festlegung europäisch kritischer Anlagen","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Bericht der Übertragungsnetzbetreiber","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Bestätigung des Sicherheitsplans und Beanstandungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Einstufung als Verschlusssache","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Inkrafttreten","7",[],false]