[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_schuldstatg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_schuldstatg","Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_schuldstatg\u002Fxml.zip",9784578,"§ 6","6","Hilfsmerkmale",null,"Hilfsmerkmale der Erhebung sind 1.Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,\n2.Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,\n3.Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,\n4.Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.\nDie Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.","_SCHULDSTATG - § 6 Hilfsmerkmale\n\nHilfsmerkmale der Erhebung sind 1.Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,\n2.Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,\n3.Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,\n4.Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.\nDie Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Periodizität","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Erhebungseinheiten","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Auskunftserteilung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Bericht","9",[],false]