[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aa_g-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aa_g","Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faa_g\u002Fxml.zip",9784172,"§ 13","13","Einstellung von Leistungen",null,"(1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt: 1.Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,\n2.Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,\n3.Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit\u002FAmtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.\n4.(weggefallen)\n5.(weggefallen)\n(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.\n(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.","AA_G - § 13 Einstellung von Leistungen\n\n(1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt: 1.Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,\n2.Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,\n3.Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit\u002FAmtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.\n4.(weggefallen)\n5.(weggefallen)\n(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.\n(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,30],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"§ 12","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14a","Weitergeltung von Bescheiden","14a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14b","Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden","14b",[],false]