[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aa_gerstv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aa_gerstv","Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur\nÜberführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-05-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faa_gerstv\u002Fxml.zip",9784269,"§ 6","6","Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung",null,"(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.","AA_GERSTV - § 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung\n\n(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Vorschüsse","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Erfassung der Aufwendungen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Erstattung der Verwaltungskosten","3",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Inkrafttreten","7",[],false]