[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aappo-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aappo","Approbationsordnung für Apotheker","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faappo\u002Fxml.zip",9784403,"§ 9","9","Bewertung der Prüfungsleistungen","Allgemeine Prüfungsvorschriften","(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:\n\"sehr gut\" (1)\n=\neine hervorragende Leistung,\n\"gut\" (2)\n=\neine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,\n\"befriedigend\" (3)\n=\neine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\n\"ausreichend\" (4)\n=\neine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,\n\"nicht ausreichend\" (5)\n=\neine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.\n(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.\n(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt: a)Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei unddie Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.\nb)Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.\n(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:\n\"sehr gut\"\nbei  einem  Zahlenwert  bis  1,5,\n\"gut\"\nbei  einem  Zahlenwert  über  1,5  bis  2,5,\n\"befriedigend\"\nbei  einem  Zahlenwert  über  2,5  bis  3,5,\n\"ausreichend\"\nbei  einem  Zahlenwert  über  3,5  bis  4,0.","AAPPO - Allgemeine Prüfungsvorschriften - § 9 Bewertung der Prüfungsleistungen\n\n(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:\n\"sehr gut\" (1)\n=\neine hervorragende Leistung,\n\"gut\" (2)\n=\neine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,\n\"befriedigend\" (3)\n=\neine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\n\"ausreichend\" (4)\n=\neine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,\n\"nicht ausreichend\" (5)\n=\neine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.\n(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.\n(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt: a)Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei unddie Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.\nb)Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.\n(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:\n\"sehr gut\"\nbei  einem  Zahlenwert  bis  1,5,\n\"gut\"\nbei  einem  Zahlenwert  über  1,5  bis  2,5,\n\"befriedigend\"\nbei  einem  Zahlenwert  über  2,5  bis  3,5,\n\"ausreichend\"\nbei  einem  Zahlenwert  über  3,5  bis  4,0.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Art der Prüfung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Versagung der Zulassung","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Meldung zur Prüfung","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Schriftliche Prüfungen","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Mündliche Prüfungen","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Prüfungstermine","12",[],false]