[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abbergv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abbergv","Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabbergv\u002Fxml.zip",9784607,"§ 21","21","Pflichten der Beschäftigten",null,"(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere 1.Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu benutzen,\n2.Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen,\n3.die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte Mängel unverzüglich zu melden.\n(3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der zuständigen verantwortlichen Person jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen diese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig darin zu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.","ABBERGV - § 21 Pflichten der Beschäftigten\n\n(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere 1.Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu benutzen,\n2.Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen,\n3.die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte Mängel unverzüglich zu melden.\n(3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der zuständigen verantwortlichen Person jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen diese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig darin zu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 20","Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen","20",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 19","Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung","19",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 18","Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen","18",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 22","Rechte der Beschäftigten","22",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 22a","Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen","22a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 22b","Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck","22b",[],false]