[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abfaev-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abfaev","Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabfaev\u002Fxml.zip",9784693,"§ 11","11","Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung","Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen","(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem 1.der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und\n2.für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.\nDie Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.\n(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\n(3) Die Länder stellen sicher, dass 1.jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und\n2.nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.\n(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.","ABFAEV - Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen - § 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung\n\n(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem 1.der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und\n2.für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.\nDie Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.\n(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\n(3) Die Länder stellen sicher, dass 1.jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und\n2.nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.\n(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Erlaubnisverfahren und -erteilung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Antrag und beizufügende Unterlagen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Elektronisches Anzeigeverfahren","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Ausnahmen von der Erlaubnispflicht","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Mitführungspflicht","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13a","Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht","13a",[],false]