[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abgg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen\nBundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabgg\u002Fxml.zip",9784850,"§ 19","19","Anspruch auf Altersentschädigung","Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen","(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat.\n(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:Geburtsjahr\tAnhebung um Monate\tauf Alter\nJahr\tMonat\n1947\t1\t65\t1\n1948\t2\t65\t2\n1949\t3\t65\t3\n1950\t4\t65\t4\n1951\t5\t65\t5\n1952\t6\t65\t6\n1953\t7\t65\t7\n1954\t8\t65\t8\n1955\t9\t65\t9\n1956\t10\t65\t10\n1957\t11\t65\t11\n1958\t12\t66\t0\n1959\t14\t66\t2\n1960\t16\t66\t4\n1961\t18\t66\t6\n1962\t20\t66\t8\n1963\t22\t66\t10.\n(3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.","ABGG - Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen - § 19 Anspruch auf Altersentschädigung\n\n(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat.\n(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:Geburtsjahr\tAnhebung um Monate\tauf Alter\nJahr\tMonat\n1947\t1\t65\t1\n1948\t2\t65\t2\n1949\t3\t65\t3\n1950\t4\t65\t4\n1951\t5\t65\t5\n1952\t6\t65\t6\n1953\t7\t65\t7\n1954\t8\t65\t8\n1955\t9\t65\t9\n1956\t10\t65\t10\n1957\t11\t65\t11\n1958\t12\t66\t0\n1959\t14\t66\t2\n1960\t16\t66\t4\n1961\t18\t66\t6\n1962\t20\t66\t8\n1963\t22\t66\t10.\n(3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Übergangsgeld","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Dienstreisen","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Höhe der Altersentschädigung","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Gesundheitsschäden","22",[],false]