[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abgg-38a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen\nBundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabgg\u002Fxml.zip",9784874,"§ 38a","38a",null,"Übergangsregelungen","(1) Versorgungsempfänger nach den §§ 37 und 38 Abs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt. Das gleiche gilt für ehemalige Mitglieder, die dem Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens sechs Jahre angehört haben und ihre Hinterbliebenen. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.\n(2) Für ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April 1977 aus dem Bundestag ausgeschieden sind und danach wieder eintreten, gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiedereintritt in den Deutschen Bundestag beim Präsidenten des Bundestages zu stellen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene.","ABGG - Übergangsregelungen - § 38a\n\n(1) Versorgungsempfänger nach den §§ 37 und 38 Abs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt. Das gleiche gilt für ehemalige Mitglieder, die dem Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens sechs Jahre angehört haben und ihre Hinterbliebenen. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.\n(2) Für ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April 1977 aus dem Bundestag ausgeschieden sind und danach wieder eintreten, gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiedereintritt in den Deutschen Bundestag beim Präsidenten des Bundestages zu stellen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene.",{"abschnitt":21},"Neunter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 37","Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder","37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 36","Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes","36",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38b","Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag","38b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Anrechnung früherer Versorgungsbezüge","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40","Gekürzte Versorgungsabfindung","40",[],false]