[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abgg-44c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen\nBundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabgg\u002Fxml.zip",9784883,"§ 44c","44c","Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","Unabhängigkeit des Abgeordneten","(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.\n(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.\n(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.\n(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.","ABGG - Unabhängigkeit des Abgeordneten - § 44c Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n\n(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.\n(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.\n(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.\n(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.",{"abschnitt":21},"Zehnter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44a","Unabhängigkeit des Mandats","44a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44","Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld","44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 43","Weiterzahlung des Übergangsgeldes","43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44d","Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung","44d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 44e","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages","44e",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 44f","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung","44f",[],false]