[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abgg-44d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen\nBundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabgg\u002Fxml.zip",9784884,"§ 44d","44d","Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung","Unabhängigkeit des Abgeordneten","(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.\n(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.","ABGG - Unabhängigkeit des Abgeordneten - § 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung\n\n(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.\n(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.",{"abschnitt":21},"Zehnter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44c","Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","44c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44a","Unabhängigkeit des Mandats","44a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 44","Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld","44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44e","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages","44e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 44f","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung","44f",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45","Anzeigepflicht","45",[],false]