[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abgg-44f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen\nBundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabgg\u002Fxml.zip",9784886,"§ 44f","44f","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung","Unabhängigkeit des Abgeordneten","(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.\n(2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht.","ABGG - Unabhängigkeit des Abgeordneten - § 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung\n\n(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.\n(2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht.",{"abschnitt":21},"Zehnter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44e","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages","44e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44d","Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung","44d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 44c","Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit\u002FAmt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","44c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Anzeigepflicht","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Rechtsanwälte","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Veröffentlichung","47",[],false]