[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abgg-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen\nBundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabgg\u002Fxml.zip",9784889,"§ 46","46","Rechtsanwälte","Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages","(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt.\n(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.","ABGG - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages - § 46 Rechtsanwälte\n\n(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt.\n(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.",{"abschnitt":21},"Elfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 45","Anzeigepflicht","45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44f","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung","44f",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 44e","Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages","44e",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 47","Veröffentlichung","47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48","Geldwerte Zuwendungen (Spenden)","48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Interessenverknüpfung im Ausschuss","49",[],false]