[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwag-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwag","Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwag\u002Fxml.zip",9784673,"§ 11","11","Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht","Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe","(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.\n(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.\n(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.","ABWAG - Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe - § 11 Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht\n\n(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.\n(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.\n(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Ausnahmen von der Abgabepflicht","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Abgabepflicht, Abgabesatz","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Verletzung der Erklärungspflicht","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12a","Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung","12a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Verwendung","13",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0",null,"2024-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500067.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"1. § 8 Abs. 2 SAbwaG verpflichtet nicht lediglich Einleiter i.S.v. §§ 7 und 8 AbwAG zur Abgabe einer Erklärung. 2. Zur Festsetzungsverjährung einer Abwasserabgabe. 3. Voraussetzungen für eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.","2003-10-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=284","sachsen_rechtsprechung",false]