[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwag-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwag","Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwag\u002Fxml.zip",9784669,"§ 7","7","Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser","Ermittlung der Schädlichkeit","(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.\n(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.","ABWAG - Ermittlung der Schädlichkeit - § 7 Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser\n\n(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.\n(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Ermittlung in sonstigen Fällen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5",null,"5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ermittlung auf Grund des Bescheides","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Abgabepflicht, Abgabesatz","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Ausnahmen von der Abgabepflicht","10",[49],{"title":50,"ecli":29,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"Die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem bleibt gemäß § 6 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz - SächsAbwAG - unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen abgabefrei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsAbwAG ist der Antrag bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG um eine abgabenrechtliche Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht kommt.","2018-01-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5066","sachsen_rechtsprechung",false]