[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwag-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":80},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwag","Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwag\u002Fxml.zip",9784670,"§ 8","8","Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser","Ermittlung der Schädlichkeit","(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.\n(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.","ABWAG - Ermittlung der Schädlichkeit - § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser\n\n(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.\n(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Ermittlung in sonstigen Fällen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5",null,"5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Abgabepflicht, Abgabesatz","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Ausnahmen von der Abgabepflicht","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht","11",[49,56,60,65,68,72,76],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C3.23.0","Eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG setzt zwingend voraus, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle des Einleiters abgabepflichtig ist.","2024-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500060.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":33,"date":53,"source_url":59,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500067.zip",{"title":61,"ecli":33,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"1. Eine Kleineinleitung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG allein durch die Art (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser) und die Menge (weniger als acht Kubikmeter je Tag) des eingeleiteten Abwassers bestimmt. Für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist deshalb nicht erforderlich, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ausschließlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle von (privaten) Einleitern abgabepflichtig ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist vielmehr auch anwendbar, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft unmittelbarer Einleiter ist gemäß § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 AbwAG. (Hier bejaht für die Einleitung von Schmutzwasser über eine Teilortkanalisation [TOK] in den Vorfluter). 2. „Kanalisation“ i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist nur eine Anlage zur Sammlung und Ableitung von Abwasser durch (unterirdische) Kanäle, die zu einer „Großeinleitung“ oder einer „Großkläranlage“ führen. 3. Zur Beurteilung der Frage, ob i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser eingeleitet werden, ist grundsätzlich von der wasserrechtlichen Genehmigung auszugehen. Im Falle des Fehlens einer konkreten bescheidmäßigen Begrenzung oder bei Unklarheiten einer solchen Regelung hat eine Orientierung an den für das Gebiet festgestellten Durchschnittswerten oder der mengenmäßigen Annahme des Gesetzgebers zu erfolgen.","2023-05-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7038","sachsen_rechtsprechung",{"title":66,"ecli":33,"leitsatz":66,"date":62,"source_url":67,"source_type":64},"1. Eine Kleineinleitung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG allein durch die Art (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser) und die Menge (weniger als acht Kubikmeter je Tag) des eingeleiteten Abwassers bestimmt. Für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist deshalb nicht erforderlich, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ausschließlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle von (privaten) Einleitern abgabepflichtig ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist vielmehr auch anwendbar, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft unmittelbarer Einleiter ist gemäß § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 AbwAG. (Hier bejaht für die Einleitung von Schmutzwasser durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft in den Vorfluter, das zuvor durch eine von dieser Körperschaft betriebene Kleinkläranlage vorgereinigt wurde). 2. „Kanalisation“ i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist nur eine Anlage zur Sammlung und Ableitung von Abwasser durch (unterirdische) Kanäle, die zu einer „Großeinleitung“ oder einer „Großkläranlage“ führen. 3. Zur Beurteilung der Frage, ob i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser eingeleitet werden, ist grundsätzlich von der wasserrechtlichen Genehmigung auszugehen. Im Falle des Fehlens einer konkreten bescheidmäßigen Begrenzung oder bei Unklarheiten einer solchen Regelung hat eine Orientierung an den für das Gebiet festgestellten Durchschnittswerten oder der mengenmäßigen Annahme des Gesetzgebers zu erfolgen.","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7039",{"title":69,"ecli":33,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":64},"Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG (und den inhaltsgleichen Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG und § 1 Abs. 2 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Abwälzungssatzung), ist der Veranlagungszeitraum (so im Ergebnis auch VG Augsburg, Urt. v. 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452\u002F99 -, juris Rn. 17; a. A. VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591\u002F15 We -, juris Rn. 18; wohl auch VG Dresden, Urt. v. 21. August 2015 - 2 K 3838\u002F14 -, juris Rn. 21).","2021-06-09","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6334",{"title":73,"ecli":33,"leitsatz":33,"date":74,"source_url":75,"source_type":64},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2015 – 5 A 155\u002F14","2015-10-29","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4102",{"title":77,"ecli":33,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":64},"Bestimmt - wie in Sachsen mit § 7 Abs. 2 SächsAbwAG - der Landesgesetzgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, dass bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird, so ist für diesen Ausnahmetatbestand die öffentlich-rechtliche Körperschaft materiell beweispflichtig.","2015-07-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4001",false]