[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwassermeistprv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwassermeistprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister\u002FGeprüfte Abwassermeisterin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-02-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwassermeistprv\u002Fxml.zip",9785114,"§ 1","1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses",null,"(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Abwassermeister\u002Fzur Geprüften Abwassermeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Abwassermeister\u002Fzur Geprüften Abwassermeisterin und damit die Befähigung: 1.in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und\n2.sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Abwassermeisters\u002Feiner Geprüften Abwassermeisterin wahrnehmen zu können: 1.Steuern und Dokumentieren der Prozessabläufe; Erkennen von Störungen im Prozessablauf und Einleiten von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung; Erkennen von Gefährdungen im Arbeitsablauf und Einleiten von Schutzmaßnahmen; Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung technischer, personeller, sozialer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Planen und Überwachen des Einsatzes von Anlagen und Geräten sowie der Instandhaltung von Maschinen, Geräten, Rohrleitungssystemen und baulichen Anlagen;\n2.Überwachen von Betriebs- und Prozessabläufen; Überwachen und Auswerten von Messungen und analytischen Bestimmungen zur Prozess- und Qualitätskontrolle; Erfassen und Auswerten von Daten und Nutzen zur Prozessoptimierung; Überwachen und Dokumentieren der Einhaltung rechtlicher Anforderungen; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz;\n3.Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbständigem und verantwortlichem Handeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmanagementziele.\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister\u002FGeprüfte Abwassermeisterin.","ABWASSERMEISTPRV - § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Abwassermeister\u002Fzur Geprüften Abwassermeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Abwassermeister\u002Fzur Geprüften Abwassermeisterin und damit die Befähigung: 1.in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und\n2.sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Abwassermeisters\u002Feiner Geprüften Abwassermeisterin wahrnehmen zu können: 1.Steuern und Dokumentieren der Prozessabläufe; 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