[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwv","Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwv\u002Fxml.zip",9785628,"§ 3","3","Allgemeine Anforderungen",null,"(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch 1.den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,\n2.die Indirektkühlung,\n3.den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie\n4.die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.\nSoweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.\n(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.\n(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.\n(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.\n(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.\n(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.\n(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.","ABWV - § 3 Allgemeine Anforderungen\n\n(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch 1.den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,\n2.die Indirektkühlung,\n3.den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie\n4.die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.\nSoweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.\n(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.\n(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. 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Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.","2025-06-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7679","sachsen_rechtsprechung",{"title":50,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 – 7 B 43\u002F11","2011-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018377.zip","rechtsprechung",false]