[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwv-anhang-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwv","Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwv\u002Fxml.zip",9785683,"Anhang 29","anhang-29","Eisen- und Stahlerzeugung",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 2004, 1145 - 1147;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nAAnwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt: 1.Sinteranlagen,\n2.Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,\n3.Roheisenentschwefelung,\n4.Rohstahlerzeugung,\n5.Sekundärmetallurgie,\n6.Strangguss, Warmumformung,\n7.Warmfertigung von Rohren,\n8.Kaltfertigung von Band,\n9.Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,\n10.kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.\nBAllgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,\n2.Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,\n3.Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,\n4.Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,\n5.Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,\n6.Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,\n7.Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,\n8.Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.\nCAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche\t2\t5\t6\t7\t8\t9\t10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg\u002Fl\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\t100  \t50  \t40  \t200  \t200  \t300  \t300\nAbfiltrierbare Stoffe\t 30  \t–\t20  \t–\t–\t–\t–\nEisen\t  5,0\t 5,0\t 5,0\t  5,0\t  3,0\t  5,0\t  5,0\nKohlenwasserstoffe, gesamt\t–\t–\t 5,0\t 10  \t 10  \t 10  \t  5,0\nNitritstickstoff (NO2-N)\t–\t–\t–\t–\t  5,0\t  5,0\t–\nPhosphor, gesamt\t–\t–\t–\t–\t  2,0\t  2,0\t  2,0\nFluorid, gelöst\t–\t–\t–\t–\t 30  \t 30  \t–\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)\t  6  \t 2  \t 2  \t  2  \t  6  \t  6  \t6\n(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg\u002Fl.(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.\nDAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche\t2\t5\t6\t7\t8\t9\t10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg\u002Fl\nBlei\t0,5\t0,5\t–\t–\t–\t–\t0,5\nChrom, gesamt\t–\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\nChrom VI\t–\t–\t–\t–\t0,1\t0,1\t0,1\nKupfer\t–\t–\t–\t–\t–\t–\t0,5\nNickel\t–\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\nZink\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\nZinn\t–\t–\t–\t–\t–\t–\t2,0\nCyanid, leicht freisetzbar\t0,4\t–\t–\t–\t–\t–\t0,2\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)\t–\t–\t–\t–\t–\t–\t1,0\n(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg\u002Fl zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g\u002Ft nicht übersteigt.(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg\u002Fl.(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg\u002Fl.\nEAnforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nFAnforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8.\nMärz 2016 einzuhalten.\nAbweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6.\nSeptember 2014 einzuhalten.(2) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1.\nAugust 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen.\nIn diesem Fall gelten folgende Anforderungen: 1.Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das GewässerQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\tmg\u002Fl\t50\nEisen\tmg\u002Fl\t5,0\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)\t \t2\n2.Anforderungen an das Abwasser vor VermischungQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg\u002Fl\nBlei\t0,5\nChrom, gesamt\t0,5\nNickel\t0,5\nZink\t2,0","ABWV - Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2004, 1145 - 1147;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nAAnwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt: 1.Sinteranlagen,\n2.Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,\n3.Roheisenentschwefelung,\n4.Rohstahlerzeugung,\n5.Sekundärmetallurgie,\n6.Strangguss, Warmumformung,\n7.Warmfertigung von Rohren,\n8.Kaltfertigung von Band,\n9.Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,\n10.kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.\nBAllgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,\n2.Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,\n3.Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,\n4.Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,\n5.Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,\n6.Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,\n7.Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,\n8.Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.\nCAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche\t2\t5\t6\t7\t8\t9\t10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg\u002Fl\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\t100  \t50  \t40  \t200  \t200  \t300  \t300\nAbfiltrierbare Stoffe\t 30  \t–\t20  \t–\t–\t–\t–\nEisen\t  5,0\t 5,0\t 5,0\t  5,0\t  3,0\t  5,0\t  5,0\nKohlenwasserstoffe, gesamt\t–\t–\t 5,0\t 10  \t 10  \t 10  \t  5,0\nNitritstickstoff (NO2-N)\t–\t–\t–\t–\t  5,0\t  5,0\t–\nPhosphor, gesamt\t–\t–\t–\t–\t  2,0\t  2,0\t  2,0\nFluorid, gelöst\t–\t–\t–\t–\t 30  \t 30  \t–\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)\t  6  \t 2  \t 2  \t  2  \t  6  \t  6  \t6\n(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg\u002Fl.(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.\nDAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche\t2\t5\t6\t7\t8\t9\t10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg\u002Fl\nBlei\t0,5\t0,5\t–\t–\t–\t–\t0,5\nChrom, gesamt\t–\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\nChrom VI\t–\t–\t–\t–\t0,1\t0,1\t0,1\nKupfer\t–\t–\t–\t–\t–\t–\t0,5\nNickel\t–\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\t0,5\nZink\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\t2,0\nZinn\t–\t–\t–\t–\t–\t–\t2,0\nCyanid, leicht freisetzbar\t0,4\t–\t–\t–\t–\t–\t0,2\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)\t–\t–\t–\t–\t–\t–\t1,0",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anhang 28","Herstellung von Papier, Karton oder Pappe","anhang-28",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Anhang 27","Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung","anhang-27",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Anhang 26","Steine und Erden","anhang-26",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anhang 31","Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung","anhang-31",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anhang 32","Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi","anhang-32",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anhang 33","Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen","anhang-33",[],false]