[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwv-anhang-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwv","Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwv\u002Fxml.zip",9785704,"Anhang 42","anhang-42","Alkalichloridelektrolyse",null,"(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 16 – 18)\nA Anwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.\n(3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.\nB Allgemeine Anforderungen(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.\n(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.\nDiese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten.\nDies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen: 1.Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,\n2.Konzentration von Solefiltrationsschlamm,\n3.Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,\n4.Nutzung von Abwasser zur Solung.\nBei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1.Rückführung der Sole,\n2.Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.\n(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten.\nDies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen: 1.Verwendung hochreiner Sole,\n2.Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,\n3.Reduktion von Chlorat mit Säure,\n4.katalytische Reduktion von Chlorat,\n5.Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.\nBei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1.Einsatz von Hochleistungsmembranen,\n2.Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.\n(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern.\nDer Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.\n(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.\nDas Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.\n(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen: Parameter\tQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nCSB\t50 mg\u002Fl\nTOC\t20 mg\u002Fl\nAbfiltrierbare Stoffe\t35 mg\u002Fl\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern GEi\t2\nD Anforderungen an das Abwasser vor VermischungAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg\u002Fl adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg\u002Fl freies Chlor enthalten.\n(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen(1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1.\nMärz 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg\u002Fl in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Abweichend von Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1.\nMärz 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.\nG Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.\nH Betreiberpflichten(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: Parameter\tMindesthäufigkeit\nTOC\tWöchentlich\nAbfiltrierbare Stoffe\tTäglich\nAOX\tMonatlich\nSchwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt\tMonatlich\nBei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen.\nWird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.\n(2) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen: Parameter\tProbenahme\tMindesthäufigkeit\nAOX, Chlorat, Chlorid und freies Chlor\tStichprobe\tMonatlich\nKupfer, Nickel, Sulfat\tQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\tJährlich\nFreies Chlor (Redoxpotential)\tKontinuierlich\tKontinuierlich\n(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.\n(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen.\nDie landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.","ABWV - Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 16 – 18)\nA Anwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.\n(3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.\nB Allgemeine Anforderungen(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.\n(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.\nDiese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten.\nDies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen: 1.Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,\n2.Konzentration von Solefiltrationsschlamm,\n3.Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,\n4.Nutzung von Abwasser zur Solung.\nBei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1.Rückführung der Sole,\n2.Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.\n(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten.\nDies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen: 1.Verwendung hochreiner Sole,\n2.Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,\n3.Reduktion von Chlorat mit Säure,\n4.katalytische Reduktion von Chlorat,\n5.Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.\nBei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1.Einsatz von Hochleistungsmembranen,\n2.Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.\n(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern.\nDer Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.\n(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.\nDas Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.\n(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen: Parameter\tQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nCSB\t50 mg\u002Fl\nTOC\t20 mg\u002Fl\nAbfiltrierbare Stoffe\t35 mg\u002Fl\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern GEi\t2\nD Anforderungen an das Abwasser vor VermischungAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg\u002Fl adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg\u002Fl freies Chlor enthalten.\n(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen(1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1.\nMärz 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg\u002Fl in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Abweichend von Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1.\nMärz 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.\nG Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.\nH Betreiberpflichten(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt 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