[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-abwv-anhang-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"abwv","Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fabwv\u002Fxml.zip",9785711,"Anhang 46","anhang-46","Steinkohleverkokung",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 2004, 1167 - 1168;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nAAnwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Rohphenolöl und Rohbenzol sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.(3) Die in Teil C Absatz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.\nBAllgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Nasslöschung von Koks ist die Menge des eingesetzten Frischwassers zu minimieren und das Löschwasser so weit wie möglich wiederzuverwenden.\nAndere Prozesswässer dürfen nur verwendet werden, wenn in diesen die Konzentrationswerte der Tabellen in Teil C Absatz 1 und D Absatz 1 nicht überschritten werden.(2) Belebtschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage, in der Abwasser nach Teil A Absatz 1 behandelt wird, ist der Kohlenzufuhr der Kokerei zuzuführen.\nCAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: \tQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\ng\u002Ft\tmg\u002Fl\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)\t 9,0\t 20\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\t–\t220\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)\t 9,0\t 35\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)\t12  \t–\nPhosphor, gesamt\t–\t  2,0\n(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht.\nDie Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g\u002Ft) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden.\nWird Kohle mit einem geringeren Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nDAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: \tQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\ng\u002Ft\tmg\u002Fl\nBenzol und Derivate\t0,03 \t–\nSulfid, leicht freisetzbar\t0,03 \t0,1\nPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)\t0,015\t0,05\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion\t0,15 \t0,5\nThiocyanat (SCN-)\t–\t4,0\nCyanid, leicht freisetzbar\t0,03 \t0,1\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)\t2\n(2) Die Anforderungen an die Parameter Sulfid, leicht freisetzbar, Phenolindex, Thiocyanat, Cyanid, leicht freisetzbar, und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.\nIn diesem Fall hat der Einleiter mindestens einmal jährlich diese Parameter an der Einleitungsstelle zu überprüfen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überprüfung zu übermitteln.(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g\u002Ft) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden.\nWird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.FAnforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8.\nMärz 2016 einzuhalten.\nAbweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Phosphor, gesamt und Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) ab dem 6.\nSeptember 2014 einzuhalten.\nDie Überprüfung nach Teil D Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 8.\nMärz 2016 vorzunehmen.","ABWV - Anhang 46 Steinkohleverkokung [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2004, 1167 - 1168;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nAAnwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Rohphenolöl und Rohbenzol sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.(3) Die in Teil C Absatz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.\nBAllgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Nasslöschung von Koks ist die Menge des eingesetzten Frischwassers zu minimieren und das Löschwasser so weit wie möglich wiederzuverwenden.\nAndere Prozesswässer dürfen nur verwendet werden, wenn in diesen die Konzentrationswerte der Tabellen in Teil C Absatz 1 und D Absatz 1 nicht überschritten werden.(2) Belebtschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage, in der Abwasser nach Teil A Absatz 1 behandelt wird, ist der Kohlenzufuhr der Kokerei zuzuführen.\nCAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: \tQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\ng\u002Ft\tmg\u002Fl\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)\t 9,0\t 20\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\t–\t220\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)\t 9,0\t 35\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)\t12  \t–\nPhosphor, gesamt\t–\t  2,0\n(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht.\nDie Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g\u002Ft) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden.\nWird Kohle mit einem geringeren Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nDAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: \tQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\ng\u002Ft\tmg\u002Fl\nBenzol und Derivate\t0,03 \t–\nSulfid, leicht freisetzbar\t0,03 \t0,1\nPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)\t0,015\t0,05\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion\t0,15 \t0,5\nThiocyanat (SCN-)\t–\t4,0\nCyanid, leicht freisetzbar\t0,03 \t0,1\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)\t2\n(2) Die Anforderungen an die Parameter Sulfid, leicht freisetzbar, Phenolindex, Thiocyanat, Cyanid, leicht freisetzbar, und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.\nIn diesem Fall hat der Einleiter mindestens einmal jährlich diese Parameter an der Einleitungsstelle zu überprüfen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überprüfung zu übermitteln.(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g\u002Ft) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden.\nWird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom 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