[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-advermig_1976-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"advermig_1976","Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-07-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fadvermig_1976\u002Fxml.zip",9784794,"§ 14","14","Bußgeldvorschriften","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder\n2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen a)Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,\nb)Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder\nc)Ersatzmütter oder Bestelleltern\nsucht oder anbietet.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder\n2.gewerbs- oder geschäftsmäßig a)entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder\nb)entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.","ADVERMIG_1976 - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 14 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder\n2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen a)Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,\nb)Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder\nc)Ersatzmütter oder Bestelleltern\nsucht oder anbietet.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder\n2.gewerbs- oder geschäftsmäßig a)entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder\nb)entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13d","Anzeigenverbot","13d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13c","Verbot der Ersatzmuttervermittlung","13c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13b","Ersatzmuttervermittlung","13b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14b","Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung","14b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Anzuwendendes Recht","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Bericht","16",[],false]