[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-advermig_1976-7d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"advermig_1976","Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-07-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fadvermig_1976\u002Fxml.zip",9784775,"§ 7d","7d","Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber","Adoptionsvermittlung und Begleitung","(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.\n(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.\n(3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.","ADVERMIG_1976 - Adoptionsvermittlung und Begleitung - § 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber\n\n(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.\n(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.\n(3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7c","Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland","7c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7b","Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland","7b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7a","Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland","7a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7e","Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber","7e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Beginn der Adoptionspflege","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8a","Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption","8a",[],false]