[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-adwirkg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"adwirkg","Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fadwirkg\u002Fxml.zip",9784802,"§ 5","5","Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen",null,"(1) Antragsbefugt sind 1.für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1a)der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,\nb)das Kind,\nc)ein bisheriger Elternteil oder\nd)das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;\n2.für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.\nDer Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.","ADWIRKG - § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen\n\n(1) Antragsbefugt sind 1.für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1a)der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,\nb)das Kind,\nc)ein bisheriger Elternteil oder\nd)das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;\n2.für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.\nDer Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Unbegleitete Auslandsadoptionen","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Umwandlungsausspruch","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Zuständigkeit und Verfahren","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Bericht","8",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":17,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.09.2015 – 1 BvR 1321\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150914.1bvr132113","2015-09-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE411211501.zip","rechtsprechung",false]