[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aeg_1994-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aeg_1994","Allgemeines Eisenbahngesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faeg_1994\u002Fxml.zip",9785397,"§ 10","10","Beförderungspflicht; Mitnahme von Fahrrädern",null,"(1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn 1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,\n2.die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und\n3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.\n(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021\u002F782 aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.","AEG_1994 - § 10 Beförderungspflicht; Mitnahme von Fahrrädern\n\n(1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn 1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,\n2.die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und\n3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.\n(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021\u002F782 aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7h","Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern","7h",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7g","Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung","7g",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7f","Aufnahme des Betriebes","7f",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10a","Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität","10a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11a","Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien","11a",[],false]