[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aeg_1994-12a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aeg_1994","Allgemeines Eisenbahngesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faeg_1994\u002Fxml.zip",9785402,"§ 12a","12a","Fahrgastinformationen",null,"(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.\n(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.\n(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.\n(4) Die Verordnung (EU) 2021\u002F782 bleibt unberührt.","AEG_1994 - § 12a Fahrgastinformationen\n\n(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.\n(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.\n(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.\n(4) Die Verordnung (EU) 2021\u002F782 bleibt unberührt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Tarife","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11a","Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien","11a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12b","Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der Verordnung (EU) 2021\u002F782","12b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12c","Nachweis der Behinderung","12c",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Anschluß an andere Eisenbahnen","13",[],false]