[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aeg_1994-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aeg_1994","Allgemeines Eisenbahngesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faeg_1994\u002Fxml.zip",9785447,"§ 38","38","Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen",null,"(1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1.\nJuli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1.\nJuli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben.\nSatz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.\n(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30.\nApril 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung.\nAuf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden.\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.\n(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29.\nMärz 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29.\nMärz 2020 wirksam.\nDie betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29.\nMärz 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen.\nDie Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\n(3) Die bis zum 2.\nSeptember 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2.\nSeptember 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g.\n(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2.\nSeptember 2016 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2.\nMärz 2017 vorzulegen.\n(5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.\nDie Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.\n(5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen.\nDie Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.\n(5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20.\nApril 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15.\nJuni 2020 geltenden Fassung zu beantragen.\nDie nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.\n(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16.\nJuni 2020 erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.\n(6) (weggefallen)\n(7) Wer am 1.\nJuli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1.\nJuli 2022 nachzuweisen.\n(8) Vor dem 13.\nMärz 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13.\nMärz 2020 geltenden Fassung weitergeführt.\n(9) (weggefallen)\n(10) Bis zum Ablauf des 6.\nJuni 2023 1.sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2.\nAugust 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden,\n2.sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden,\n3.ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Regelungen auch von der Verordnung (EG) Nr. 1371\u002F2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 abweichen können, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern.\n(11) Bis zum Ablauf des 30.\nJuni 2026 ist der Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021\u002F782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.\n(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.\nJanuar 2003 (BGBl.\nI S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.\nJuni 2021 (BGBl.\nI S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.\n(13) Vor dem 29.\nDezember 2023 beantragte Freistellungsverfahren nach § 23 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 29.\nDezember 2023 geltenden Fassung weitergeführt.","AEG_1994 - § 38 Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen [1\u002F2]\n\n(1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1.\nJuli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1.\nJuli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben.\nSatz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.\n(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30.\nApril 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung.\nAuf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden.\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr 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der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.\n(5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20.\nApril 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15.\nJuni 2020 geltenden Fassung zu beantragen.\nDie nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.\n(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16.\nJuni 2020 erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.\n(6) (weggefallen)\n(7) Wer am 1.\nJuli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1.\nJuli 2022 nachzuweisen.\n(8) Vor dem 13.\nMärz 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13.\nMärz 2020 geltenden Fassung weitergeführt.\n(9) (weggefallen)\n(10) Bis zum Ablauf des 6.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 35a","Eisenbahnsicherheitsbeirat","35a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 34","Netzbeirat","34",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 32","Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter","32",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 39","Übergangsregelung für Planungen","39",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 40","Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität","40",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 1","(zu § 18e Absatz 1)","anlage-1",[],false]