[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aentg_2009-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aentg_2009","Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faentg_2009\u002Fxml.zip",9784962,"§ 34","34","Erstmontage- und Einbauarbeiten","Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind","Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn 1.die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die a)Bestandteil eines Liefervertrages sind,\nb)für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und\nc)von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie\n2.die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.\nSatz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.","AENTG_2009 - Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen - Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind - § 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten\n\nDie Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn 1.die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die a)Bestandteil eines Liefervertrages sind,\nb)für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und\nc)von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie\n2.die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.\nSatz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 9","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Verordnungsermächtigung","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Leistungsanspruch","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Bilaterale Beförderung von Gütern","37",[],false]