[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-afbg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"afbg","Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fafbg\u002Fxml.zip",9785910,"§ 11","11","Förderungsdauer","Leistungen","(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern 1.dies gerechtfertigt ist durch a)eine Schwangerschaft,\nb)die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,\nc)die Betreuung eines behinderten Kindes,\nd)eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,\ne)die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,\n2.andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder\n3.die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.\n(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).\n(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.","AFBG - Leistungen - § 11 Förderungsdauer\n\n(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern 1.dies gerechtfertigt ist durch a)eine Schwangerschaft,\nb)die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,\nc)die Betreuung eines behinderten Kindes,\nd)eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,\ne)die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,\n2.andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder\n3.die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.\n(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).\n(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Umfang der Förderung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9a","Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis","9a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Förderungsart","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Darlehensbedingungen","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13a","Einkommensabhängige Rückzahlung","13a",[49,55,61,64],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden nur als Unterrichtsstunden i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorge-geben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchge-führt und durch theoretischen Unterricht in einem nennenswerten Umfang begleitet werden. 2. Können Stunden einer fachpraktischen Unterweisung nicht als Unterrichtsstunden aner-kannt werden, verliert eine Maßnahme ihre Förderfähigkeit insgesamt nur dann, wenn die Unterrichtsdichte i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. c AFBG in mehr als 20 % der Gesamt-maßnahme unterschritten wird. 3. Wird die Unterrichtsdichte nicht unterschritten, gilt die Maßnahme nicht als durch die Zeit der fachpraktischen Unterweisung unterbrochen, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer an der Maßnahme nicht zu vertreten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maß-nahmelücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind.",null,"2016-10-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4670","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 5\u002F10","1. Die Förderungsvoraussetzungen, dass eine Fortbildungsmaßnahme eine bestimmte Mindestzahl an Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG) und in der Regel eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten (Fortbildungsdichte) erreichen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG), verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).\n2. Bei der Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG mussten bereits nach der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Gesetzesfassung bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert ist, auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden (sog. Bruttomethode).","2011-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017791.zip","rechtsprechung",{"title":62,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":63,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 8\u002F10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017793.zip",{"title":65,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":66,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 7\u002F10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017792.zip",false]