[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-afbg-19a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"afbg","Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fafbg\u002Fxml.zip",9785923,"§ 19a","19a","Örtliche Zuständigkeit","Verfahren","Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.","AFBG - Verfahren - § 19a Örtliche Zuständigkeit\n\nFür die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Antrag","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Übergegangene Darlehensforderungen","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17a","Freibeträge vom Vermögen","17a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Mitteilungspflicht","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Auskunftspflichten","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners","22",[],false]