[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-afbg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":87},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"afbg","Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fafbg\u002Fxml.zip",9785898,"§ 2","2","Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen","Förderungsfähige Maßnahmen","(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1.Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage a)der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,\nb)der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder\nc)der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,\n2.gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder\n3.gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.\n(3) Maßnahmen sind förderfähig 1.in Vollzeitform, wenn a)sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),\nb)sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und\nc)in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);\n2.in Teilzeitform, wenn a)sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),\nb)sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und\nc)im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.\n(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.\n(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.\n(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.\n(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.\n(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.","AFBG - Förderungsfähige Maßnahmen - § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen\n\n(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1.Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage a)der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,\nb)der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder\nc)der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,\n2.gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder\n3.gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. 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S. d. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorge-geben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchge-führt und durch theoretischen Unterricht in einem nennenswerten Umfang begleitet werden. 2. Können Stunden einer fachpraktischen Unterweisung nicht als Unterrichtsstunden aner-kannt werden, verliert eine Maßnahme ihre Förderfähigkeit insgesamt nur dann, wenn die Unterrichtsdichte i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. c AFBG in mehr als 20 % der Gesamt-maßnahme unterschritten wird. 3. Wird die Unterrichtsdichte nicht unterschritten, gilt die Maßnahme nicht als durch die Zeit der fachpraktischen Unterweisung unterbrochen, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer an der Maßnahme nicht zu vertreten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maß-nahmelücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind.",null,"2016-10-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4670","sachsen_rechtsprechung",{"title":48,"ecli":43,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":46},"Die Ausbildung zum Fahrlehrer stellt keine Aufstiegsfortbildung, sondern eine Berufsausbildung dar.","2015-03-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3878",{"title":52,"ecli":43,"leitsatz":43,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7\u002F13","2013-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019600.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":43,"leitsatz":43,"date":58,"source_url":59,"source_type":46},"Sächsisches OVG, Urt. v. 16.03.2012 – 5 A 103\u002F09","2012-03-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2724",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 16.02.2012 – B 4 AS 94\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2012:160212UB4AS9411R0","Der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) ist bei Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.","2012-02-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE165311505.zip",{"title":67,"ecli":43,"leitsatz":43,"date":68,"source_url":69,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 – 5 B 32\u002F11","2011-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018367.zip",{"title":71,"ecli":43,"leitsatz":43,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 – 5 C 24\u002F10","2011-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018421.zip",{"title":75,"ecli":43,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 04.08.2011 – III R 62\u002F09","Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert werden, können Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen .","2011-08-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201110252.zip",{"title":80,"ecli":43,"leitsatz":43,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 7\u002F10","2011-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017792.zip",{"title":84,"ecli":43,"leitsatz":85,"date":81,"source_url":86,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 5 C 5\u002F10","1. Die Förderungsvoraussetzungen, dass eine Fortbildungsmaßnahme eine bestimmte Mindestzahl an Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG) und in der Regel eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten (Fortbildungsdichte) erreichen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG), verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).\n2. Bei der Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG mussten bereits nach der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Gesetzesfassung bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert ist, auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden (sog. Bruttomethode).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017791.zip",false]