[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-afbg-4a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"afbg","Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fafbg\u002Fxml.zip",9785902,"§ 4a","4a","Mediengestützte Lehrgänge","Förderungsfähige Maßnahmen","(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.\n(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.\n(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.","AFBG - Förderungsfähige Maßnahmen - § 4a Mediengestützte Lehrgänge\n\n(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.\n(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.\n(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Fernunterrichtslehrgänge","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Ausschluss der Förderung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2a","Anforderungen an Träger der Maßnahmen","2a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Fortbildung im In- und Ausland","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung","7",[],false]