[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-afgbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"afgbv","Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fafgbv\u002Fxml.zip",9785952,"§ 12","12","Anforderungen an den Hersteller",null,"(1) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion hat 1.Reparatur- und Wartungsinformationen für das Kraftfahrzeug nach Anlage 3 Nummer 2.3 und 2.6 dieser Verordnung zu erstellen,\n2.ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit nach Anlage 1 Nummer 7.2 zu erstellen und dabei a)auf Basis dieses Sicherheitskonzepts eine Gefährdungsanalyse nach Anlage 1 Nummer 7.2.1 durchzuführen,\nb)das Sicherheitskonzept nach Anlage 3 Nummer 3 zu dokumentieren,\nc)die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion entsprechend dieses Sicherheitskonzepts zu überprüfen und die Sicherheit gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 10 nachzuweisen,\n3.ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 15 zu erstellen und nach Anlage 3 Nummer 4 zu dokumentieren,\n4.die Durchführbarkeit einer wiederkehrenden technischen Fahrzeugüberwachung nach Anlage 1 Nummer 7.3 zu dieser Verordnung sicherzustellen,\n5.eine funktionale Beschreibung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen,\n6.einen Katalog für Testszenarien nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen und\n7.nach den Anforderungen an den digitalen Datenspeicher nach Anlage 1 Nummer 13 ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 entspricht und eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 beinhaltet.\n(2) Der Hersteller hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie das Betriebshandbuch nach Anlage 1 Nummer 7.1 und Anlage 3 Nummer 2 dem Halter bei Übergabe des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zur Verfügung zu stellen.\n(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion darf ein Kraftfahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 nicht in Verkehr bringen oder veräußern.","AFGBV - § 12 Anforderungen an den Hersteller\n\n(1) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion hat 1.Reparatur- und Wartungsinformationen für das Kraftfahrzeug nach Anlage 3 Nummer 2.3 und 2.6 dieser Verordnung zu erstellen,\n2.ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit nach Anlage 1 Nummer 7.2 zu erstellen und dabei a)auf Basis dieses Sicherheitskonzepts eine Gefährdungsanalyse nach Anlage 1 Nummer 7.2.1 durchzuführen,\nb)das Sicherheitskonzept nach Anlage 3 Nummer 3 zu dokumentieren,\nc)die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion entsprechend dieses Sicherheitskonzepts zu überprüfen und die Sicherheit gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 10 nachzuweisen,\n3.ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 15 zu erstellen und nach Anlage 3 Nummer 4 zu dokumentieren,\n4.die Durchführbarkeit einer wiederkehrenden technischen Fahrzeugüberwachung nach Anlage 1 Nummer 7.3 zu dieser Verordnung sicherzustellen,\n5.eine funktionale Beschreibung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen,\n6.einen Katalog für Testszenarien nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen und\n7.nach den Anforderungen an den digitalen Datenspeicher nach Anlage 1 Nummer 13 ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 entspricht und eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 beinhaltet.\n(2) Der Hersteller hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie das Betriebshandbuch nach Anlage 1 Nummer 7.1 und Anlage 3 Nummer 2 dem Halter bei Übergabe des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zur Verfügung zu stellen.\n(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion darf ein Kraftfahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 nicht in Verkehr bringen oder veräußern.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Widerruf und Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Genehmigungserteilung; Kontrollen","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Anforderungen an den Halter","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Anforderungen an die Technische Aufsicht","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Datenspeicherung","15",[],false]