[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-afwog-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"afwog","Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fafwog\u002Fxml.zip",9786055,"§ 11","11","Zuständige Stelle",null,"Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.","AFWOG - § 11 Zuständige Stelle\n\nZuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Geltung für Bergarbeiterwohnungen","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Geltung im Saarland","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Sonderregelung für das Land Bremen","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Landesrechtliche Vorschriften","14",[],false]